BGH-Urteil zu Pauschalreisen
Pauschalreisen nach Spanien zählen als Pauschal-Urlaub in Spanien im Spanien-Tourismus zur Reisesparte mit den höchsten Umsatzzahlen überhaupt. Ein neues BGH-Urteil zu Pauschalreisen könnte auch Pauschal-Reisen nach Spanien betreffen. Wer über Pfingsten in Spanien Urlaub machen möchte, den Sommerurlaub in Spanien plant oder Pauschalangebote für andere Reiseziele vergleichen und buchen möchte, sollte sich deshalb das BGH-Urteil vom 17. April 2012 genauer durchlesen. Die Entscheidung im Urteil des X. Zivilsenats vom 17.4.2012 unter dem Aktenzeichen X ZR 76/11 ist zwar noch nicht schriftlich begründet worden, aber schon jetzt, kurz vor der Hauptreisezeit für die Urlaubs- und Feriensaison 2012, zeichnet sich ganz erhebliche Unruhe bei Reiseanbietern für Pauschalreisen mit Flug und Unterkunft in Spanien ebenso ab wie bei Airlines, Reisebüros und Reiseagenturen.
Inwieweit der beim Bundesgerichtshof verhandelte Fall, bei dem ein Rückflug von Pauschaltouristen aus der Türkei um 10 Stunden in die Nachtzeit vorverlegt worden war, nun für sämtliche Pauschalreisen nach Spanien, Pauschalurlaub auf Mallorca oder den Kanaren und auch andere Urlaubsländer und Destinationen wie etwa Südfrankreich und sogar inländische Reiseziele des Pauschaltourismus im Schwarzwald, in Hessen, oder an Nord- und Ostsee vom aktuellen BGH-Urteil zum Reiserecht betroffen sind, lässt sich laut WDR nicht eindeutig sagen. In der heutigen TV-Sendung des WDR „Servicezeit“ war die Gerichtsentscheidung des BGH für pauschal gebuchte Reisen bzw. Pauschal-Flugreisen bekannt geworden. In der Moderation zum TV-Beitrag unter dem Titel „Urlaubsflieger: Neue Rechtslage“ wurde die Rechtsanwältin und Reiserechtsexpertin Gudrun Christensen zum Flugrecht bei Pauschalreisen in Anbetracht des Gerichtsurteils aus Karlsruhe befragt. Sie sagte unter anderem: (Zitat aus TV-Beitrag vom 18.04.2012 / 18:50 Uhr und 19.04.2012 / 13:30 Uhr) „Fest steht jetzt: Wird der Rückflug bei Pauschalreisen in die Nachtstunden vorverlegt, ist das ein Reisemangel. Deshalb kann der Reisekunde Minderungsansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kunde einen Rückflug zu der im Reisevertrag geplanten Abflugzeit bei einer Fluggesellschaft buchen. Der Reiseveranstalter muss die Kosten für diesen späteren Flug erstatten.“ (Wortlaut des Beitrags auf der Homepage)
Wer Pfingsten Pauschalurlaub in Spanien, Spanien-Reisen aus dem Katalog oder Pauschalflüge plant, sollte deshalb dringend vor der Buchung für Flug und Unterkunft in Spanien oder am Wunsch-Urlaubsziel klären, inwieweit ihn das neueste BGH-Urteil für Pauschalreisen betrifft.
R. Rinnau
Foto: VoyageMedia / spanien-netz.com
Datum: 20.04.2012
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